Satzung

Wissenschaftlicher Verein-Förderverein der Hochschule Nordhausen e. V.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen "Wissenschaftlicher Verein - Förderverein der Hochschule Nordhausen e. V.", nachfolgend kurz "Verein" genannt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Nordhausen und ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

1. Der Verein dient im Allgemeinen der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und der Künste sowie der Bereicherung des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens der Region Nordhausen. In diesem Sinne versteht er sich als Forum des Wissenstransfers.
2. Im Besonderen vereint der Verein die Freunde und Förderer der Hochschule Nordhausen aus Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur, Studierendenschaft und dem öffentlichen und privaten Bereich zu dem Zweck
a) durch Mitgliedsbeiträge und Fördermittel die Lehre und wissenschaftliche Forschung sowie Projekte und wichtige Entwicklungen an der Hochschule Nordhausen zu unterstützen,
b) die Öffentlichkeitsarbeit und die Präsentation der Hochschule, die die Lehre und Forschung der Hochschule bekannt machen, in jeder Weise, auch immateriell zu unterstützen,
c) durch Veranstaltungen, insbesondere durch Kolloquien und Tagungen ehemalige und gegenwärtige Angehörige, Absolventen sowie Freunde und Förderer der Hochschule zusammenzuführen, durch Vorträge zum wissenschaftlichen Austausch beizutragen und die kulturellen Aktivitäten der Hochschule zu unterstützen,
d) die Zusammenarbeit der Hochschule mit anderen Hochschulen, wissenschaftlichen Einrichtungen, Verbänden, Institutionen und mit Unternehmen im In- und Ausland zu fördern,
e) die personelle und sachliche Ausstattung der vorhandenen Lehr-, Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen zu verbessern.
3. Der Verein finanziert seine Aufgaben durch Beiträge, Einnahmen aus Spenden, Veranstaltungen und sonstigen Zuwendungen von Mitgliedern sowie von Nichtmitgliedern.
Zuwendungen an den Verein können auch in Form von Sachmitteln erfolgen.
Dem Verein zufließende Mittel werden ausschließlich nach dessen Entscheidung verwendet. Spender, Förderer und Sponsoren können im Rahmen der Zwecke des Vereins ihre Zuwendungen bestimmten Fachbereichen, Labors bzw. Gruppen der Hochschule Nordhausen sowie sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen zweckbestimmt zuweisen. Die befristete oder unbefristete Leihgabe von Geräten, Anlagen, Einrichtungen etc. durch Spender und Förderer ist möglich.
Die mit Hilfe der Zuwendungen erworbenen Sachmittel sollten, soweit der Spender keine andere Verwendung vorsieht, in den Besitz der jeweiligen Einrichtungen übergehen, zu deren Gunsten die Mittel bewilligt wurden. Die Hochschule Nordhausen soll im Regelfall Eigentum an jenen Sachmitteln erwerben, die für sie bestimmt sind. Über Ausnahmen ist einvernehmlich zu entscheiden.
Die rechtlichen Bedingungen des Besitzes und des Eigentumserwerbs an solchen Geräten, Anlagen und Einrichtungen durch die Hochschule Nordhausen werden im Einzelfall zwischen der Hochschule und dem Verein vertraglich geregelt.
4. Mittel des Vereins sollen für Zwecke verwendet werden, für die öffentliche Mittel nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen. Mittel dürfen nicht bewilligt werden, wenn eine Minderung öffentlicher Zuschüsse an die Hochschule Nordhausen deretwegen zu erwarten ist.
5. Die Tätigkeit des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; seine Tätigkeit ist nicht in erster Linie auf eigenwirtschaftliche Zwecke gerichtet.
Mittel und Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Getätigte Einlagen gehen bei Ausscheiden von Mitgliedern oder bei Auflösung des Vereins nicht an die Mitglieder zurück.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Vereinigung von solchen Personen werden, die den Vereinszweck mit Rat und Tat sowie durch die Entrichtung von Beiträgen zu fördern bereit sind.
2. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Er kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. In diesem Fall kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides beantragen, dass die nächste Mitgliederversammlung über das Aufnahmegesuch entscheidet.
Wird dem Aufnahmeantrag durch den Vorstand entsprochen, so wird die Mitgliedschaft mit Eingang des Mitgliedsbeitrages für das laufende Kalenderjahr auf dem Konto des Vereins wirksam. Das Mitglied erwirbt damit Stimmrecht, soweit es volljährig bzw. rechtsfähig ist.
3. Die Mitglieder setzen die Höhe der Jahresbeiträge für Einzelpersonen, Personenvereinigungen, juristische Personen, Körperschaften und Unternehmen in der Mitgliederversammlung fest. Der Mitgliedsbeitrag ist regelmäßig innerhalb der ersten 3 Monate des Kalenderjahres fällig, bei Eintritt während des Geschäftsjahres ist der gesamte Jahresbeitrag mit dem Eintritt fällig.
4. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung, ferner durch freiwilligen Austritt zum Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung an den Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Abschluss des Kalenderjahres und schließlich durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss.
6. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei grober Schädigung der Interessen des Vereins und/oder der Hochschule Nordhausen oder bei grobem Satzungsverstoß möglich. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Das betreffende Mitglied ist anzuhören. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
7. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vereinsvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in der Mahnung die Streichung angedroht wurde.
Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) das Kuratorium

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Der Mitgliederversammlung gehören der Vorstand und die Mitglieder an.
2. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a) Verabschiedung von Richtlinien für die Arbeit des Vereins und des Vorstandes
b) sachgerechte Verteilung der Geldmittel aufgrund von Vorschlägen der Mitglieder
c) die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes über die Tätigkeit und die Verwendung der Mittel des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr
d) die Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer
e) die Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
f) die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
g) Änderung der Satzung
h) Festsetzung der Höhe der Mindestsätze für Jahresbeiträge
i) Auslobung und Ausgestaltung von Förderpreisen an Studierende der Hochschule Nordhausen oder sonstige Personen, die sich um den Vereinszweck verdient gemacht haben.
j) Auflösung des Vereins.
3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Dies ist in der Regel der Vorsitzende. Für die Änderung der Satzung sind ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
4. Die Auflösung des Vereins ist nur durch eine dazu eigens einberufene Mitgliederversammlung und nur mit Zustimmung von mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder möglich.

§ 7 Vorstand und Kuratorium

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) Die Beisitzer erfüllen die Aufgaben als Schatzmeister, Schriftführer und Beauftragter für Hochschule und Alumniarbeit.
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf 3 Jahre gewählt und bleiben bis zur erfolgten Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.
Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes übernimmt zunächst der verbleibende Vorstand kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
2. Den erweiterten Vorstand bilden die Vorstandsmitglieder zu Ziffer 1 a) bis c) zusammen mit der Präsidentin/dem Präsidenten und der Kanzlerin/dem Kanzler der Hochschule Nordhausen. Präsidentin/Präsident und Kanzlerin/Kanzler haben keine Vertretungsbefugnis, sondern nur beratende Stimme.
3. Der Vorstand führt mindestens 3 Sitzungen im Jahr durch. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter einberufen; die Sitzungen sind nicht öffentlich, jedoch können Gäste durch Vorstandsbeschluss zugelassen werden.
4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, wobei eines dieser Mitglieder entweder der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein soll. Ist weder der Vorsitzende noch der Stellvertreter beteiligt, wird der Verein durch die anderen drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
5. Über Beträge bis zu 300,- € ist der Schatzmeister allein verfügungsberechtigt. Verfügungen, die den Betrag von 300,- € übersteigen, bedürfen der vorherigen Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
6. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
7. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung die Tagesordnung vor und macht der Mitgliederversammlung Vorschläge über die Verwendung der verfügbaren Mittel.
8. Der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter, leitet die Sitzung des Vorstands und der Mitgliederversammlung. Im Übrigen ist der Vorstand für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
9. Innerhalb der ersten 3 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres soll vom Vorstand die Jahresabrechnung und der Vermögensbericht zur Finanzprüfung erstellt und den Rechnungsprüfern übergeben werden.
10. Das Kuratorium, das aus bis zu 10 Mitgliedern bestehen kann, hat beratende Funktion und soll die Arbeit des Vorstands in jeglicher Weise unterstützen. Kuratoriumsmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes mit einer ebenfalls dreijährigen Dauer berufen. Hierfür ist ein einstimmiger Beschluss des Vorstandes notwendig. Auf Antrag von mindestens 25 % der Mitglieder hat der Vorstand die Gründe für die Berufung eines Kuratoriumsmitglieds darzulegen und die Genehmigung der Mitgliederversammlung für die Berufung/Abberufung eines Kuratoriumsmitglieds einzuholen.

§ 8 Verfahrensordnung

1. Die Mitgliederversammlung des Vereins wird vom Vorsitzenden jährlich einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe einer Tagesordnung drei Wochen vorher an die zuletzt bekannte Adresse des Mitgliedes.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung und sonstiger Schriftverkehr kann bei Einverständnis des Mitglieds per Email erfolgen. Das Einverständnis ist durch das Mitglied schriftlich zu erklären und gilt bis auf Widerruf.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss mit 14-tägiger Frist einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beim Vorsitzenden beantragt oder wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält, jeweils unter Angabe des Beratungsgegenstandes/der Tagesordnung.
2. Bei Sitzungen der Organe und Ausschüsse sind grundsätzlich nur Mitglieder teilnahmeberechtigt. Die Teilnahme von Gästen, kann das jeweilige Gremium durch 2/3 Mehrheit zulassen. Die Befugnis des Organs, nichtteilnahmeberechtigte Anwesende auszuschließen, bleibt unberührt.
3. Jedes Mitglied des Vereins ist zu den Mitgliederversammlungen antragsberechtigt.
4. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Auf Verlangen findet eine geheime Abstimmung statt. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5. Anträge zur Änderung der Satzung werden nur von der Mitgliederversammlung behandelt, wenn sie Gegenstand der gem. Ziffer 1 fristgerecht versandten Tagesordnung sind. Sie müssen mit den Stimmen von mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Gleiches gilt für den Antrag auf
Auflösung des Vereins.
6. Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt direkt. Die weiteren Vorstandsmitglieder werden in einem Wahlgang gewählt.
7. Über die Sitzungen der Organe sind Niederschriften zu fertigen, die die Beschlüsse wiedergeben. Sie sind vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen, auf der nächsten Sitzung zu genehmigen und mindestens 5 Jahre aufzubewahren.

§ 9 Finanzprüfung

Die Prüfung der Kassen- und Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung jährlich zu bestellenden zwei Rechnungsprüfern. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Prüfung der Kassen- und Rechnungsführung umfasst nicht die Prüfung der Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Rechnungsprüfer geben der Mitgliederversammlung jährlich einen Prüfungsbericht, dessen schriftliche Zusammenfassung zu den Vereinsakten genommen wird.

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Freistaat Thüringen als Träger der Hochschule Nordhausen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für die interkulturelle Arbeit des ihr angegliederten Staatlichen Studienkollegs zu verwenden hat.

§ 11 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird nur mit dem Vereinsvermögen gehaftet.

Nordhausen, 3. November 2015

Satzung des Wissenschaftlichen Vereins

2015-11-03_SatzungWV.pdf [49,7 kB]
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